Was ist anders als vor Gericht und was ist gleich oder ähnlich
Das Verfahren kann flexibel gestaltet werden.
Eine strenge Prozessordnung gibt es nicht. Die Verfahrensordnung der Gütestelle lässt Spielraum für eine individuelle Anpassung an den konkreten Fall; auch bei den Kosten, damit diese im Verhältnis zur Bedeutung der Sache bleiben.
Es gibt keinen strengen „Streitgegenstand“
Vor Gericht muss durch Klageantrag vorab genau bestimmt werden, was der Kläger will. Oft steht dies aber noch gar nicht so genau fest oder es gibt noch andere Punkte zwischen den Parteien, die zu klären sind, aber nicht Streitgegenstand werden. Selbst nach einem Urteil herrscht dann nicht wirkliche Klarheit.
Ich versuche, alle naheliegenden und zu klärenden Aspekte in das Verfahren einzubringen, so dass im Falle einer Einigung endgültiger Rechtsfriede eintreten kann.
Es gibt keine Prozesstricks und keine „Winkeladvokaten“
Gerichtliche Verfahren sind nicht selten durch prozessuale Feinheiten oder Verfahrensanträge und Ähnliches geprägt. Z.B. müssen Einreden wie die Verjährung ausdrücklich erhoben werden, das Gericht beachtet sie nicht automatisch. Oder verspäteter Vortrag wird nicht berücksichtigt; gute Argumente bleiben so evtl. außen vor. Es kommt dann zumindest der Eindruck auf, dass nicht der „gewinnt“, der im Recht ist, sondern der den „besseren“ Anwalt hat.
Im Verfahren vor der Gütestelle sollen solche Aspekte keine Rolle spielen, da ich im Zuge der neutralen Bewertung von vornherein die Gesamtsituation betrachte.
Das Verfahren hemmt die Verjährung wie die Klageerhebung vor Gericht
Ansprüche verjähren, wenn sie nicht rechtzeitig geltend gemacht werden. Oft ist schon aus diesem Grund dann die Klageerhebung erforderlich. Durch den Antrag vor der Gütestelle wird die Verjährung ebenso gehemmt wie durch Klageerhebung. Bitte beachten Sie jedoch, dass hierfür die Bekanntgabe an die Gegenseite erforderlich ist, wenn der Antrag einseitig gestellt wird.
Es gibt kein bindendes Urteil ohne Zustimmung der Parteien
Anders als im gerichtlichen Verfahren kommt ein Ergebnis nur zustande, wenn beide Seiten den von mir unterbreiteten Vorschlag oder eine sonst getroffene Einigung annehmen. Ist dies nicht der Fall, können Sie anschließend immer noch den Rechtsweg zu Gericht beschreiten.
Aus Einigungen vor der Gütestelle kann vollstreckt werden
Merkmal des Urteils oder auch des gerichtlichen Vergleichs ist der Umstand, dass mit diesen Instrumenten notfalls die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann, wenn der Gegner dem Anspruch nicht nachkommt.
Ebendies ist auch mit einer Einigung vor der Gütestelle möglich. Wenn die Parteien bei mir eine Einigung getroffen haben, kann beim zuständigen Amtsgericht Esslingen eine Vollstreckbare Ausfertigung beantragt werden.