Was kostet das alles?

Wie bei jeder Dienstleistung will der „Kunde“ natürlich gerne und möglichst auch vorab wissen, mit welchen Kosten er rechnen muss. Obwohl wir Sie selbstverständlich im Einzelfall gerne und ausführlich über die zu erwartenden Gebühren informieren, wollen wir Ihnen vorab einige Informationen zum leider nicht ganz leicht zu durchschauenden Gebührensystem der Rechtsanwälte  geben:

Die Gebühren für die anwaltliche Tätigkeit sind im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt. Ist keine andere Vereinbarung getroffen, so gelten diese Bestimmungen für die Bemessung des Entgelts.
Die Regelungen sehen, jedenfalls im Zivilrecht (bürgerliche Rechtsstreitigkeiten) und in vielen weiteren Gebieten, eine Bemessung der Vergütung abhängig vom Streitwert vor. Dies ist jene Summe, um die tatsächlich für den Mandanten gestritten wird:

Macht der Rechtsanwalt für seinen Mandanten eine Forderung von 10.000 EUR geltend, so beläuft sich der Streitwert eben auf 10.000 EUR. Geht es um einen Anspruch, der nicht in Geld bemessen ist (z.B. Unterlassung einer Behauptung, Scheidung etc.), so muss nach hierfür geltenden gesetzlichen Vorgaben und den Umständen des Einzelfalls eine Bemessung stattfinden, welche ggf. durch das Gericht erfolgt. 
Beispiel Scheidung: Im Regelfall wird das dreifache Monatseinkommen beider Ehegatten als Streitwert angesetzt. Nach diesem Streitwert bemessen sich im Übrigen auch die Gerichtsgebühren.
Ausgehend vom Streitwert lässt sich aus einer im RVG enthaltenen Tabelle dann ein Gebührensatz ablesen, der, multipliziert mit einem bestimmten Faktor für diverse Tätigkeiten, die Vergütung insgesamt bestimmt.

Beispiel:

Die Gebühr für einen Streitwert von 10.000 EUR beträgt nach RVG 556 EUR.
Macht der Rechtsanwalt eine Forderung in dieser Höhe für seinen Mandanten zunächst außergerichtlich geltend, so entsteht i.d.R eine

1,3 Geschäftsgebühr: 725,40 €

Wird die Forderung für den Mandanten gerichtlich weiterverfolgt so entstehen

1,3 Verfahrensgebühr 725,40 €
1,2 Terminsgebühr 669,60 €

Dabei wird die Geschäftsgebühr aus der außergerichtlichen Tätigkeit zur Hälfte auf die Verfahrensgebühr angerechnet, so dass für die gesamte Tätigkeit insgesamt ein Gebührensatz von

3,15 x 556 EUR, somit 1.751,40 EUR entsteht.

Wird mit dem „Gegner“ eine Einigung getroffen, so entsteht im außergerichtlichen Verfahren eine weitere 1,5 Gebühr und im gerichtlichen Verfahren eine weitere 1,0 Gebühr. Hinzu kommen Auslagen für Porto etc., ggf. Fahrtkosten und die jeweils gültige Mehrwertsteuer auf alle Positionen.

Bitte beachten Sie:

Das beschriebene System der Multiplikation von Gebührensätzen aus dem Streitwert mit Faktoren für die Tätigkeit, soll zu einer angemessenen Vergütung unter Berücksichtigung von Umfang, Schwierigkeit und auch Haftungsrisiko führen.
Im Einzelfall können sich aber unangemessene oder doch unerwartet hohe Gebühren ergeben, wenn bei formal sehr hohen Streitwerten diese nicht dem eigentlichen Interesse des Mandanten an der Sache entsprechen. Sollten Sie im Zweifel sein oder Fragen hierzu haben, so sprechen Sie uns bitte an. Im Rahmen des Angemessenen und Zulässigen sind wir gerne bereit, auch Gebührenvereinbarungen zu treffen.

In anderen Fällen werden hingegen wir selbst eine solche Gebührenvereinbarung treffen müssen, wenn das beschriebene Vergütungssystem wegen Umfang oder Schwierigkeit der Sache zu unangemessen niedrigen Gebühren führt. Ohne eine solche Vereinbarung bleibt es allerdings bei den gesetzlichen Gebühren.

Kann man vorab berechnen was ein Rechtsstreit kostet bzw. wie hoch das Risiko ist?

Anwaltsgebühren und auch Gerichtsgebühren lassen sich nach obigem System grundsätzlich ausrechnen. Die Kosten für den eigenen und – im Falle der Niederlage – auch den gegnerischen Kollegen sowie die Gerichtsgebühr können also addiert werden, um das maximale Kostenrisiko im Fall der „Niederlage“ zu bestimmen.
In manchen Fällen ist der tatsächliche Streitwert aber nicht bekannt und wird erst am Ende des Verfahrens endgültig durch das Gericht bestimmt. Dann bleibt zunächst ein Unsicherheitsfaktor.

Größte Unbekannte sind im Zuge eines Rechtsstreits aber die bei Gericht zusätzlich anfallenden Kosten im Falle einer Beweisaufnahme, insbesondere bei Einholung eines Sachverständigengutachtens: Hält das Gericht dies für erforderlich, so fordert es hierfür einen Vorschuss von der Partei an, die beweisbelastet ist. Oft sind die Kosten des Sachverständigen aber schließlich noch deutlich höher. Auch diese fallen i.d.R. dem Unterliegenden zur Last. Eine sichere Prognose der voraussichtlichen Prozesskosten ist daher jedenfalls nicht immer möglich.

Wann muss ich bezahlen? Übernimmt das nicht der Gegner, wenn ich „gewinne?“

Das RVG sieht die Bezahlung eines Vorschusses in Höhe der zu erwartenden Gebühren vor. Wir berechnen meist Vorschüsse erst nach einer nachhaltigen Tätigkeit, ansonsten rechnen wir nach Ende des Auftrags ab. Nach Vereinbarung sind aber auch regelmäßige Ratenzahlungen auf die zu erwartende Vergütung möglich.

Grundsätzlich gilt im Übrigen, dass tatsächlich Ihr „Gegner“ die Anwaltskosten zu tragen hat, wenn er bei außergerichtlicher Tätigkeit bereits in Verzug ist oder wir mit Ihnen vor Gericht gewinnen. Allerdings ist dieser Erstattungsanspruch nicht immer durchsetzbar. Als Auftraggeber sind Sie uns gegenüber auch in diesen Fällen zur Zahlung verpflichtet.

Im Übrigen gibt es, insbesondere im Familienrecht, diverse Verfahren, bei denen die Kosten unabhängig vom Ergebnis des Rechtsstreits zwischen den Beteiligten geteilt werden, somit also jeder seinen Anwalt selbst bezahlen muss.

Ich habe eine Rechtsschutzversicherung. Zahlt die nicht alle Kosten?

Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, so ist es generell je nach den Versicherungsverträgen und deren Bestimmungen möglich, dass diese für das gesamte Kostenrisiko, also alle eigenen und gegnerischen Anwaltskosten, Gerichtskosten einschließlich Beweisaufnahmekosten aufkommt.
Allerdings sind nicht alle Rechtsstreitigkeiten automatisch versichert. Es kommt zum einen darauf an, welche Rechtsgebiete ihre Versicherung umfasst. Die entsprechenden Verträge sind zwischenzeitlich sehr unterschiedlich. Zum anderen sind gewisse Risiken von vornherein vom Rechtsschutz ausgeschlossen. Z.B sind sämtliche Streitigkeiten im Zusammenhang mit Kauf eines Grundstücks oder einer Wohnung oder Errichtung bzw. Umbau eines Gebäudes etc. allermeist nicht versichert.
Zudem muss der Vertrag mit der Versicherung bereits bestehen, bevor die Streitigkeit aufkommt, wobei dabei meist zusätzlich eine Karenzzeit zur Geltung kommt. Die Bestimmungen sind oft für den Laien nicht leicht durchschaubar. Beispiel: Haben Sie vor 20 Jahren den Mietvertrag für Ihre Wohnung abgeschlossen und haben seit 10 Jahren einen Versicherungsvertrag, so ist Ihre Rechtsschutzversicherung dennoch nicht eintrittspflichtig, wenn Sie jetzt Streit mit Ihrem Vermieter bekommen, da der Vertrag eben schon vor Abschluss der Versicherung bestand.
Klarheit über die Eintrittspflicht Ihrer Rechtsschutzversicherung kann daher nur durch konkrete Anfrage beim Versicherer erlangt werden. Gerne holen wir im Zuge unserer Tätigkeit für Sie vorab eine verbindliche Deckungsschutzzusage ein.

Ich kann die Kosten nicht aufbringen. Kann ich nicht Prozesskostenhilfe vom Staat erhalten?

Grundsätzlich soll auch der finanziell schwächer gestellte Bürger seine Rechte geltend machen können. Daher bestehen Ansprüche auf Beratungs- und Prozess- bzw. Verfahrenkostenhilfe (PKH/VKH), wenn Sie die Kosten für einen Anwalt nicht bezahlen können. Auch hier gibt es jedoch einige Fallstricke und Schwierigkeiten:
Voraussetzung für diese staatlichen Leistungen ist, dass Sie weder über ausreichend Einkommen, noch Vermögen verfügen. Die Regelungen sind ähnlich wie beim Arbeitslosengeld II („Hartz 4“). In einem Formular müssen Sie daher über Ihr Einkommen, Ihr Vermögen und Ihre Konten Auskunft erteilen und die Angaben nachweisen. Sind z.B. verwertbare Vermögenswerte wie Lebensversicherungen etc. vorhanden, so verlangen die Gerichte i.d.R. diese zunächst heranzuziehen.

Zudem kann das Gericht Ratenzahlungen ansetzen, wenn Sie teilweise leistungsfähig sind. Dann müssen Sie bis zu 48 Monate Raten an die Staatskasse bezahlen. Auch fragen die Gerichte nach Abschluss eines Rechtsstreits regelmäßig nach, wie sich Ihre finanzielle Lage entwickelt hat. Sind Sie inzwischen finanziell besser gestellt, so wird noch nachträglich eine Ratenzahlungspflicht oder eine einmalige Zahlung aller Kosten festgesetzt. Bei erheblichen Veränderungen müssen Sie diese auch unaufgefordert nachträglich dem Gericht mitteilen.

Voraussetzung für die Gewährung von Prozesskostenhilfe sind weiter hinreichende Erfolgsaussichten für ihren beabsichtigen Rechtsstreit, welche durch das zuständige Gericht beurteilt werden. Für eine „mutwillige“ Prozessführung wird PKH verweigert.
Wenn Ihnen PKH bewilligt wird, so müssen Sie keine Gerichtskosten bezahlen und der Staat übernimmt zusätzlich die Kosten Ihres Anwalts. Unterliegen Sie jedoch vor Gericht, so müssen Sie Ihrem Gegner dennoch dessen Anwaltskosten erstatten. Prozessieren auf PKH ist daher nicht ohne Risiko!

Sofern Sie sich von uns zunächst beraten lassen wollen und die Kosten nicht aufbringen können, beschaffen Sie sich bitte zunächst beim zuständigen Amtsgericht einen sog. Beratungshilfeschein. Dieser wird von der Rechtsantragsstelle erteilt. Bringen Sie Unterlagen zu Einkommen und Vermögen zum Gericht mit, da sonst eine Erteilung nicht möglich ist. Auch bei Gewährung von Beratungshilfe hat der Rechtssuchende selbst einen Pauschalbetrag von 15 EUR an die Beratungsperson zu bezahlen.

Hier finden Sie die Grundinformationen zu unseren Gebühren zum download: